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   RG, 29.11.1899 - Rep. I. 312/99   

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https://dejure.org/1899,176
RG, 29.11.1899 - Rep. I. 312/99 (https://dejure.org/1899,176)
RG, Entscheidung vom 29.11.1899 - Rep. I. 312/99 (https://dejure.org/1899,176)
RG, Entscheidung vom 29. November 1899 - Rep. I. 312/99 (https://dejure.org/1899,176)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wird der nach Ablauf der Frist des § 855 (1029 n. F.) C.P.O. gestellte Antrag auf gerichtliche Ernennung eines Schiedsrichters dadurch erledigt, daß die andere Partei nachträglich einen Schiedsrichter bezeichnet?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ernennung eines Schiedsrichters durch das Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 45, 382
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BayObLG, 16.01.2002 - 4Z SchH 9/01

    Vereinbarung über Schiedsrichterbestellung

    c) Nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzlichen Frist hat die Antragsgegnerin ihr Recht auf Schiedsrichterernennung verloren, da gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO nach Fristablauf der Schiedsrichter auf Antrag der betreibenden Partei durch das Gericht zu bestellen ist (vgl. auch Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren 3. Aufl. Rn 32; Schütze Handbuch, des Schiedsverfahrens 2..Aufl. Rn 204; Wieczorek/Schütze ZPO 3. Aufl. § 1029 Rn 17; Raeschke-Kessler/Berger Recht und Praxis des Schiedsverfahrens 3. Aufl. Rn 507; OLG Breslau OLG Rspr. 19, 174/175; OLG Hamburg aaO 17, 213.; RGZ 45, 382/384 f.; OLG Bremen NJW 1972, 454).
  • BAG, 28.11.1966 - 5 AZR 190/66

    Zuständigkeit des Gerichts - Materielle Entscheidung - Innere Rechtskraft -

    Er führt zur Unwirksamkeit der an einem grundlegenden inneren Widerspruch leidenden Entscheidung (RGZ 45, 579 [313; RGZ 70, 179 [184, 187]; BGH LH Nr. 1 zu § 268 ZPO; Jauernig, Das fehlerhafte Zivilurteil, S" 194; Hosen berg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 9" Auf1 o, § 73 IV 1, 2 c , So 339 f.; § 89 IV 1, So 429)= Die aus dieser Unbestimmtheit folgende Unwirksamkeit des Urteils ist vorymts>wegen zu berücksichtigen, so daß es der Erhebung prozessualer Rügen nicht bedarf (vglo BGHZ 5, 240 [246]; RGZ 132, 305 C307])- Die Voraussetzungen für eine' ersetzende Entscheidung des Revisionsgerichts auf Grund des § 565 Abs0 3 ZPO sind nicht gegeben" Insbesondere liegt nicht ein Pall des § 565 Abs" 3 Nr. 2 vor, weil das Berufungsgericht die Präge der Zuständigkeit nicht bejaht, sondern offen ge lassen hat (Stein-Jonas-Schönke, ZPO, 18" Aufl., § 565 Anm= III 2; RGZ 45, 382)= Der Bundesgerichtshof hat zwar in einem vergleichbaren Pall (LM Uro 1 zu § 268 ZPO) es für möglich erachtet, daß das Revisionsgericht anstelle des die Präge unentschieden lassenden Berufungsgerichts abschließend über eine prozeßhindernde Einrede entscheidet und diese zurückweist, wenn der Sachverhalt unstreitig ist= Die letztere Voraussetzung liegt hier aber nicht vor, so daß der Senat über die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht abschließend befinden kann" Das macht die Zurückverweisung des Rechtsstreits erforderlich" 2) Das Landesarbeitsgericht hat weiter übersehen, daß der Rechtsstreit überhaupt nur wegen des Zwischenstreites über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen an die Berufungsinstanz gelangt ist.
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